Winterdienst -
Pflichten der Hausbesitzer und Mieter

ArtikelbildWinter­dienst - Pflichten der Hausbe­sitzer und Mieter

Ohne Frage ist der Winter für Groß und Klein eine der spannendsten Jahres­zeiten. Schnee­männer bauen, Schlitten- oder Skifahren sowie ausge­dehnte Wande­rungen in weißer Pracht gehören einfach dazu. Doch wenn Schnee und eisglatte Wege den Verkehr behindern, werden die Winter­monate schnell zur Last. Unfälle drohen und das Verlet­zungs­risiko steigt. Diese Gefahren zu mindern, ist Aufgabe aller. Wer, wann und wo zu handeln hat, ist gesetzlich geregelt.

Winter­dienst - wer ist verantwortlich?

Die Frage, wer den winter­lichen Räum- und Streu­dienst durch­zu­führen hat, ist leicht zu beant­worten. Außerhalb von Ortschaften ist dies der Bund bzw. das Land, in Städten und Dörfern die jeweilige Kommune. Im Rahmen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht übernehmen autori­sierte Organe die Räumung von Autobahnen sowie öffent­lichen Straßen und Plätzen. Das Schnee­schieben und Streuen auf Gehwegen hingegen erlegen die Gemeinden in der Regel den anlie­genden Grund­stücks- und Gebäu­de­ei­gen­tümern auf. Bei Einfa­mi­li­en­häusern ist die Sache klar, hier muss der Besitzer selbst ran.

Anders verhält es sich jedoch in vermie­teten Mehrfa­mi­li­en­häusern. Dort hat der Hausbe­sitzer die Möglichkeit, entweder einen profes­sio­nellen Räumdienst anzuheuern oder die Bewohner zum Winter­dienst zu verpflichten. Letzteres aller­dings hat er schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Formlose Absprachen, wie etwa ein Aushang im Hausflur, sind laut einem Urteil des Oberlan­des­ge­richtes Frankfurt unwirksam. Außerdem hat der Vermieter konkret festzu­legen, wie und in welcher Reihen­folge die Schnee­räumung zu erfolgen hat. Das kann er beispiels­weise in der Hausordnung bestimmen. Ist dies geschehen, trägt der Mieter die Verant­wortung für den Winterdienst.

Schaden­er­satz­an­sprüche, die sich aus eventu­ellen Versäum­nissen ergeben, muss er dann selber begleichen. Ein Heraus­reden, dass er aus beruf­lichen, alters- oder sonstigen Gründen zum Winter­dienst verhindert war, gibt es übrigens nicht. In solchen Fällen hat er für Ersatz zu sorgen. In einem Mietshaus lassen sich bei gutnach­bar­lichen Verhält­nissen diesbe­züglich sicher Regelungen finden. Wichtig und dringend anzuraten wäre in diesem Zusam­menhang der Abschluss einer Versicherung: Privat­haft­pflicht, bzw. für Grund­stücks­ei­gen­tümer einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Winterdienst Pflichten
Winter­dienst - Wer ist verantwortlich?

Wann und wie ist zu räumen?

Die Tages­stunden, in denen der Winter­dienst durch­zu­führen ist, variieren von Ort zu Ort. An Wochen­tagen, von Montag bis Samstag, sind die jeweils Verant­wort­lichen verpflichtet, Straßen und Gehwege für gewöhnlich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- sowie Feier­tagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu räumen. Sollte außerhalb dieser Zeiten im Bereich eine öffent­liche Veran­staltung statt­finden, haben die Wege vor und bis Ende des Ereig­nisses frei zu bleiben. Dabei gilt für alle winter­dienst­lichen Maßnahmen, dass sie dauerhaft wirksam sein müssen. Bei anhal­tendem Schneefall reicht es demzu­folge nicht aus, nur einmal am Tag zu räumen und zu streuen.

Wohin mit dem Schnee?

Auf geräumten Wegen gilt die Faust­formel: Zwei Fußgänger mit Kinder­wagen oder Einkaufs­ta­schen müssen ungehindert anein­ander vorbei gehen können. Das entspricht einer Breite von einem bis anderthalb Metern. Bei Privat­wegen, wie Hauszu­gängen, reicht dagegen ein halber Meter aus. Sollte es heftig schneien, stellt sich angesichts dieser Ausmaße natürlich die Frage: Wohin mit dem ganzen Schnee? Der Gesetz­geber schreibt vor, ihn auf den der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand zu schieben. Rinnsteine, Einfluss­öff­nungen u. ä. haben dabei frei zu bleiben. Außerdem dürfen an Fußgän­ger­über­wegen, an Straßen­kreu­zungen und -einmün­dungen durch die Schnee­an­häu­fungen keine Sicht­be­hin­de­rungen entstehen. An schnee­reichen Tagen ist es also erfor­derlich, die weiße Pracht abzutrans­por­tieren. Zum Beispiel auf den Hof, in den Garten, auf einen gemeinsam genutzten Parkplatz oder einen anderen Ort.

Wege begehbar machen heißt auch streuen

Allein die Wege vom Schnee zu befreien, reicht nicht aus. Wer zum Winter­dienst verpflichtet ist, hat nicht nur bei Eis, sondern nach jeder Räumung zu streuen. Erlaubt sind dazu Sand, Splitt und Asche. Wenige Kommunen lassen auch Streusalz zu. Viele jedoch verbieten es aus Umwelt­gründen oder gestatten das Ausstreuen von Salzen ausschließlich bei extremer Glätte. Doch egal, welche Materialien im Winter­dienst Verwendung finden: Ist der Schnee getaut, müssen diese wieder entfernt werden. Wer das Streugut bezahlt, darüber gibt es noch keine richter­liche Entscheidung. Im Zweifelsfall wird das wohl immer am Haus- oder Grund­stücks­be­sitzer hängenbleiben.

Weitere Artikel aus dem Bereich Immobilienwissen