Das Wider­rufs­recht

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Das Wider­rufs­recht zum Makler­vertrag wirft viele Fragen auf und führt bei Kunden zu Verun­si­cherung. Viele Verbraucher haben Angst, über den Tisch gezogen zu werden. Das brauchen Sie nicht. Wir infor­mieren Sie kurz und knapp in verständ­lichen Worten. Am 13.6.2014 wurde die EU-Verbrau­cher­richt­linie einge­führt. Sie besagt, dass Makler­ver­träge, damit sind Verträge zwischen Immobi­li­en­maklern und Verbrau­chern gemeint, durch den Verbraucher wider­rufen werden können.

Widerruf und Fernabsatzverträge

Verträge, die Sie außerhalb von Geschäfts­räumen schließen, bezeichnet man als Fernab­satz­ver­träge. Solche Verträge können per Email oder Brief, telefo­nisch oder über das Internet abgeschlossen werden. Durch die EU-Verbrau­cher­richt­linie können Fernab­satz­ver­träge von dem Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertrags­ab­schluss wider­rufen werden. Wenn der Verbraucher auf sein Wider­rufs­recht verzichtet, kann er nicht innerhalb von 14 Tagen den Vertrag wider­rufen. Von dieser Regelung sind Miet- und Kaufver­träge nicht betroffen. Das bedeutet, dass diese Verträge nicht vom Verbraucher wider­rufen werden können.

Die Wider­rufs­be­lehrung

Laut Gesetz­geber muss der Makler den Verbraucher über sein Wider­rufs­recht belehren, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Widerruft der Verbraucher, muss er dies schriftlich machen. Wichtig: In dieser Belehrung weist der Makler den Verbraucher darauf hin, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen wider­rufen kann. Unter­lässt der Maker die Aufklärung über das Wider­rufs­recht, verlängert sich der Zeitraum, in welchem der Widerruf getätigt werden kann. Er beträgt dann 12 Monate und zwei Wochen.

Bei Vertrags­ab­schluss muss der Kunde bestä­tigen, dass er über sein Wider­rufs­recht aufge­klärt worden ist. Nun muss geklärt sein, wann ein Vertrags­ab­schluss vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Kunde den Makler beauf­tragt hat und der Makler den Auftrag annimmt. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Inter­essent sieht im Internet eine tolle Wohnung. Er kontaktiert den Makler, weil er ein Exposé anfordert und fragt nach einem Besich­ti­gungs­termin. Der Makler schickt ein Exposé und bietet einen Termin zur Besich­tigung an. Ein Makler­vertrag wurde geschlossen.

Weil für Makler schnell das Risiko entsteht, dass sie den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages verpassen und ihrer Pflicht über die Aufklärung über das Wider­rufs­recht nicht nachkommen können, verlangen sie bei dem Versand des Exposés die Bestä­tigung des Kunden, dass er die Wider­rufs­be­lehrung gelesen hat.
Tritt der Fall ein, dass der Kunde innerhalb der gesetz­lichen Frist den Makler­vertrag widerruft, müssen von beiden Seiten die empfan­genen Leistungen zurück­ge­währt werden. In der Regel ist der Widerruf für den Verbraucher kostenlos.

Wenn ein Makler innerhalb der Frist des Wider­rufes eine Immobilie verkauft und den Verbraucher über seine Rechte pflicht­gemäß aufge­klärt hat, ist ein Widerruf nicht möglich. Dann ist die verein­barte Vermitt­lungs­pro­vision zu zahlen, weil das Wider­rufs­recht vorzeitig erlöscht ist. Der Grund ist, dass der Vertrag erfüllt wurde und die Immobilie vermarktet worden ist.

Das Wider­rufs­recht in der Praxis

Nach der Einführung des Wider­rufs­rechts haben sich Makler und Kunden daran gewöhnt. Von Immobi­li­en­maklern wird es kritisch beurteilt. Die Frage ist, ob solch ein Verbrau­cher­schutz mit derar­tigem Aufwand notwendig ist. Der Anspruch auf eine Provision greift ausschließlich nur bei einem erfolg­reich abgeschlos­senen Auftrag. In keinem anderen Fall fallen für den Verbraucher Kosten an. Ein weiterer Kritik­punkt ist, ob der Verbraucher in der Realität das Wider­rufs­recht nutzen kann. Denn es erlischt, wenn der Makler innerhalb der Frist seine Leistung erbracht hat und den Verbraucher im Vorhinein infor­miert hat.

Die Werter­satz­klausel

Der Makler geht das Risiko des Provi­si­ons­ver­zichts ein, wenn der Auftrag­geber den Makler­vertrag innerhalb der Frist kündigt, aber eine erfolg­reiche Immobilien­vermittlung statt­ge­funden hat. Um vor dem Ablauf der Frist tätig werden zu können, nutzen immer mehr Makler den Wertersatz in Höhe der Provision. Wenn ein Kunde der Klausel zum Wertersatz zustimmt, wird der Makler schon vor Ablauf der 14-tägigen Frist tätig.

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