Sachkun­de­nachweis für Immobilienmakler

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Ein Sachkun­de­nachweis für Immobilien­makler ist weiterhin nicht rechts­ver­bindlich vorge­schrieben. Das bedeutet, dass sich Personen, die in ihren Fachkennt­nissen nicht geprüft wurden, als Immobilien­makler bezeichnen dürfen. Anstelle des Sachkun­de­nach­weises für Immobilien­makler wurde eine Weiter­bil­dungs­pflicht eingeführt.

Die Bedeutung des Sachkundenachweises

Es ist schwierig, Makler heraus­zu­filtern, die über das nötige Fachwissen und das Know-how verfügen. Der Sachkun­de­nachweis für Immobilien­makler hätte den Kunden dabei helfen können, den richtigen Makler zu finden. Der Nachteil: Auch dieser Nachweis ist keine Garantie für die gute Arbeit eines Maklers. Verhand­lungs­ge­schick, Empfeh­lungen durch Kunden, Bewer­tungen des Maklers und ein guter Service entscheiden über einen guten Makler.

Um für Kunden eine Alter­native zum Sachkun­de­nachweis für Immobilien­makler zu schaffen, gibt es nun die Weiter­bil­dungs­pflicht. Makler müssen alle drei Jahre eine Weiter­bildung in einem Umfang von 20 Stunden absol­vieren. Bei einem Verstoß können Geldbußen in Höhe von 5.000€ verhängt werden. Wer einen Abschluss als Immobilienkaufmann/frau erlangt hat, ist in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit von der Weiter­bil­dungs­pflicht freigesprochen.

Kosten­sache

Immobilien­makler besitzen die Gewer­beer­laubnis, so dass sich für sie durch das Gesetz nichts ändert. Verwalter hingegen müssen die Gewer­beer­laubnis durch das neue Gesetz vorlegen. Ihnen entstehen dafür Kosten. Die Gebühr setzt sich aus den Grund­ge­bühren und den Erlaub­nis­tat­be­stand zusammen. Je nach Bundesland können die Kosten variieren.

Wie kam es zum Sachkun­de­nachweis bzw. zur Weiterbildungspflicht?

Um als Immobilien­makler arbeiten zu können, war bisher keine fundierte Berufs­aus­bildung notwendig. Eine Gewer­beer­laubnis zu bekommen, ist machbar. Daher arbeiten in der Immobi­li­en­branche viele Querein­steiger. Da die Tätigkeit des Maklers anspruchsvoll ist und ohne die richtigen Fachkennt­nisse nicht korrekt ausge­führt wird, wurden die Forde­rungen nach einem Sachkun­de­nachweis für Immobilien­makler laut. Insbe­sondere der IVD setzt sich für diesen ein. Damit soll die Immobi­li­en­branche ihren Standard behalten und ihre fachliche Quali­fi­kation aufrecht­erhalten. Seit Juli 2015 gibt es den Paragraphen 34c der Gewer­be­ordnung. In ihm sind die Berufs­zu­lassung und die Versi­che­rungs­pflicht für Immobilien­makler geklärt. Der Nationale Normen­kon­trollrat hatte an dem Geset­zes­entwurf des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums jedoch einiges auszu­setzen, so dass der Entwurf zur Bearbeitung zurückging.

Erlangung des Sachkun­de­nach­weises für Immobilienmakler

In dem ursprünglich verfassten Entwurf zum Sachkun­de­nachweis für Immobilien­makler war vorge­sehen, dass die Industrie- und Handels­kammer der einzelnen Bundes­länder die Makler und Verwalter prüft. Jedoch wurde eine Ausnahme festgelegt: Es sollte eine Liste veröf­fent­licht werden, die bereits anerkannte Ausbil­dungen und Abschlüsse beinhaltete. Damit wurde es ermög­licht, Immobilien­makler, die lange im Immobi­li­en­ge­schäft tätig waren, von einer Prüfung ausschließen zu können. Darunter wurde jeder gefasst, der seit mindestens 6 Jahren als Makler tätig war. Diese sollten ihre Kompetenz durch passende Unter­lagen nachweisen.

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