Wasser­schäden - Diese Versi­che­rungen helfen

ArtikelbildWasser­schäden - Diese Versi­che­rungen helfen

Ein Wasser­schaden ist eine sehr unerfreu­liche Angele­genheit, die schnell passieren und schwer­wie­gende Folgen haben kann. Gut, wenn man eine Versicherung hat, die hier regulierend eingreift. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick, welche Versicherung für welchen Schaden zuständig ist.

Ein Wasser­schaden hat immer Folgen

Bei einem Wasser­rohr­bruch, einer Überschwemmung oder einer ausge­lau­fenen Wasch- bzw. Spülma­schine ist es oft nicht damit getan, einmal kurz trocken zu wischen. Häufig sind die durch Wasser entstan­denen Schäden so gravierend, dass einige Maßnahmen nötig sind, um den betrof­fenen Raum wieder bewohnbar zu machen. In schweren Fällen kommen hier hohe Kosten zusammen: Gebäu­de­trocknung, Renovie­rungs­ar­beiten, Austausch von Fußböden etc.
Doch wer muss diese Kosten übernehmen? In der Regel sind Hausei­gen­tümer oder Vermieter die Leidtra­genden. Selbst dann, wenn die Mieter den Wasser­schaden verur­sacht haben, bleiben die Vermieter oft auf den Kosten sitzen, wenn diese keine Hausrat- oder Haftpflicht­ver­si­cherung besitzen. So manches Mal mindern die Mieter zusätzlich die Miete, da sie ihren Wohnraum nicht so benutzen können, wie es vertraglich vorge­sehen ist.

Da Wasser­schäden durch unter­schied­lichste Ursachen jederzeit entstehen können, ist es für Vermieter und Eigen­tümer immens wichtig, von Anfang an entspre­chende Versi­che­rungen abgeschlossen zu haben. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Versi­che­rungen für diese Schadens­fälle vor.

Bei Wasser­schäden am Gebäude: Die Wohngebäudeversicherung

Bei Schäden am Gebäude greift die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung. Sie ist für Eigen­tümer und Vermieter gedacht und kann für eine Mietwohnung, aber auch für das Eigenheim abgeschlossen werden. Die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung haftet jedoch ausschließlich für Gebäu­de­schäden. Beweg­liche Sachen sind nicht eingeschlossen.
Folgende Schäden zur Behebung eines Wasser­schadens werden von der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung reguliert:

  • Leitungs­was­ser­schäden (z.B. Wasser­rohr­bruch, ausge­laufene Wasch- oder Spülma­schinen, schad­hafte Dichtungen etc.)

  • Sturm- und Hagel­schäden (ab Windstärke 8)

  • Elemen­tar­schäden, falls vereinbart (z.B. Flut, Stark­regen, Kanali­sa­ti­ons­rückstau, Überschwemmung)

Bei Leitungs­was­ser­schäden regulieren einige Versi­che­rungen auch bei Schäden, die durch fahrläs­siges Verhalten entstanden sind. Sie sollten diesen Punkt in jedem Fall vertraglich vereinbaren, um auch bei solchen Schäden kein finan­zi­elles Risiko einzu­gehen. Stellt sich später heraus, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verur­sacht hat, etwa weil er Sie zu spät von Schäden an Wasser­rohren in Kenntnis gesetzt hat, holt sich die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung das an Sie gezahlte Geld von der Haftpflicht­ver­si­cherung des Verur­sa­chers zurück.

Grund­sätzlich übernehmen die Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rungen in der Regel ausschließlich die notwen­digen Kosten. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass diese Kosten auch tatsächlich angefallen sind. Je nach vertrag­licher Ausge­staltung können auch Obergrenzen festgelegt sein. Zu den notwen­digen Kosten zählen auch solche, die der Wieder­her­stellung dienen, wie zum Beispiel die Renovie­rungs­kosten. Ist das Gebäude durch den Wasser­schaden vollständig zerstört, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Wieder­aufbau. Hierzu gehören auch Kosten für die Planung sowie die Archi­tekten- und Konstruktionskosten.

Auch Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutz­kosten sowie Hotel­grund­kosten ohne Frühstücks-, Telefon- oder sonstige Neben­kosten für die Dauer der Wieder­her­stellung gehören zu den Leistungen der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung. Mindert der Mieter aufgrund des Wasser­schadens die Miete berechtigt oder kündigt er die Wohnung und zahlt gar keine Miete mehr, ersetzt die Versicherung dies ebenso wie die fortlau­fenden Neben­kosten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Eigen­tümer die Wieder­be­nutzung nicht schuldhaft selbst verzögert.

Wenn ein Schadens­gut­achten erstellt wird, sollten Sie vorab mit Ihrer Versicherung klären, ob dies im Leistungs­umfang enthalten ist. Dies hängt nämlich in erster Linie von der Schadenshöhe ab. Aufwen­dungen von Feuerwehr, Polizei oder Krankenhaus deckt die Gebäu­de­ver­si­cherung prinzi­piell nicht ab, da diese Insti­tu­tionen im öffent­lichen Interesse dazu verpflichtet sind, Hilfe zu leisten.

Unser Tipp

Schließen Sie eine Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung ab und vereinbaren Sie einen gleitenden Neuwert. Damit vermeiden Sie, dass Ihr Gebäude im Laufe der Zeit unter­ver­si­chert ist, da hier der Wert regel­mäßig an die Baukos­ten­ent­wicklung angeglichen wird.

Bei Wasser­schäden am Inventar: Die Hausratversicherung

Im Gegensatz zur Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung haftet die Hausrat­ver­si­cherung für Wasser­schäden an beweg­lichen Sachen. Dazu gehören auch die Kosten für eine notwendige Reparatur von Boden­be­lägen, Tapeten oder Wandfarbe. Die Hausrat­ver­si­cherung greift jedoch nur bei Schäden am eigenen Inventar. Sie ist also für Eigen­tümer geeignet, die nicht vermieten. Vermieter müssen sich darauf verlassen, dass ihre Mieter eine solche Versicherung selbst abschließen.
Die Hausrat­ver­si­cherung reguliert in der Regel folgende durch einen Wasser­schaden verur­sachten Folgen:

  • Leitungs­wasser

  • Hagel und Sturm (ab Windstärke 8)

  • Elemen­tar­schäden, wenn vereinbart

Die Hausrat­ver­si­cherung ist meist auf bestimmte Obergrenzen festgelegt. In diesem Rahmen werden Kosten für Repara­turen oder Wieder­be­schaffung, Aufräum-, Bewegungs- und Schutz­kosten sowie Hotel­grund­kosten reguliert. Auch Transport- und Lager­kosten sind Leistungen der Hausrat­ver­si­cherung. Ist eine Wohnung bzw. ein Haus nicht mehr bewohnbar und ungesi­chert, können auch die Kosten für eine entspre­chende Bewachung übernommen werden.

Bei Wasser­schäden an der Nachbar­wohnung: Die Haftpflichtversicherung

Werden durch Wasser­schäden in der eigenen Wohnung die Wohnräume von Nachbarn in Mitlei­den­schaft gezogen, müssen diese Schäden selbst­ver­ständlich ebenfalls reguliert werden. Hierfür ist nicht die Hausrat­ver­si­cherung des Nachbarn zuständig, sondern Ihre Haftpflicht­ver­si­cherung. Hier gibt es zum einen die Privat­haft­pflicht­ver­si­cherung für Eigen­tümer und die Haus- und Grund­be­sitzer-Haftpflicht­ver­si­cherung für Vermieter. Vermieter sollten auf diese Versicherung keines­falls verzichten, denn als Vermieter trägt man die Verant­wortung für sein Eigentum. Niemand darf dadurch zu Schaden kommen (§ 823 BGB)!

Natürlich muss der Vermieter nur dann die Schäden einer Nachbar­wohnung regulieren, wenn der Mieter keine Schuld am Wasser­schaden trägt. Andern­falls ist die Versicherung des Mieters zuständig. Dennoch lohnt sich auch in solchen Fällen eine entspre­chende Haftpflicht­ver­si­cherung, da diese den Schaden des Nachbarn erst einmal reguliert und sich die dafür entstan­denen Kosten später bei der Versicherung des Mieters zurück­holen kann.

Fazit

Als Eigen­tümer und Vermieter sollten Sie eine Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung, Hausrat­ver­si­cherung und eine Haftpflicht­ver­si­cherung in jedem Fall abschließen. Nur so lassen sich die finan­zi­ellen Folgen eines Wasser­schadens abfedern. Elemen­tar­schäden sollten immer mit versi­chert werden, da auch sie schwer­wie­gende finan­zielle Folgen haben können. Mit diesen drei Versi­che­rungen sind Sie bei einem Wasser­schaden immer auf der sicheren Seite.

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