Obhut­s­pflicht

Gefälschte Wohnungsanzeigen

Sie machen Urlaub? Mieter­pflichten nicht! Die Urlaubszeit ist oft die schönste Zeit des Jahres. Zwei bis drei Wochen dem Alltag entfliehen. Einmal so richtig entspannen, an nichts denken, keine Pflichten. Wäre da nicht die Obhut­s­pflicht - Mieter­pflichten kennen keinen Urlaub!

Die Obhut­s­pflicht - Mieter­pflichten, die wichtig sind

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus gemietet haben, unter­liegen Sie einer beson­deren Fürsor­ge­pflicht. Sie müssen also Sorge dafür tragen, dass bei sämtlichen, auch plötzlich auftre­tenden Schäden sofortige Maßnahmen einge­leitet werden, die eine Verschlim­merung vermeiden. In Urlaubs­zeiten oder auch dann, wenn ein längerer Kranken­haus­besuch ansteht, ruht Ihre Obhut­s­pflicht nicht.

Mieter­pflichten gelten auch für Personen, die sich während Ihrer Abwesenheit um Ihre Wohnung kümmern. Die Obhut­s­pflicht umfasst auch alle gemein­schaftlich genutzten Räume des Miets­hauses, ist also nicht allein auf Ihre Wohnung beschränkt. Zu den häufigsten Verlet­zungen dieser Obhut­s­pflicht gehören zum Beispiel:

  • auslau­fende Wasch­ma­schine während Ihrer Abwesenheit

  • Ungezie­fer­befall, der nicht sofort gemeldet wird

  • fehlende Schadens­be­hebung im Winter und dadurch folgende Frostschäden

  • das Nicht­melden von Mängeln (§ 536c BGB)

Sie müssen also immer, wenn Sie Ihre Wohnung für eine längere Zeit verlassen, eine Person Ihres Vertrauens bitten, regel­mäßig nach Ihrer Wohnung zu sehen. Es genügt, wenn diese Person hin und wieder in Ihre Wohnung geht, kurz durch­lüftet und sich einen kurzen Überblick verschafft, ob alles in Ordnung ist. Meist benötigt man ohnehin jemanden, der die Pflanzen gießt.

So genügen Sie Ihrer Obhut­s­pflicht - Mieter­pflichten lassen sich übertragen

Bevor Sie verreisen, können Sie einiges tun, um Ihren Mieter­pflichten auch im Urlaub nachzu­kommen. Dazu gehören Dauer­auf­träge bzw. Sepa-Lastschrift­mandate für wichtige Zahlungen wie Miete, Strom und Gas, aber auch die Einholung einer Geneh­migung vom Vermieter, vertraglich verein­barte Pflichten wie eine Kehrwoche oder den Winter­dienst aussetzen zu dürfen.

Zusätzlich sollten Sie jemanden damit beauf­tragen, Ihren Brief­kasten regel­mäßig zu leeren, hin und wieder zu lüften und in der kalten Jahreszeit ab und an zu heizen. Hierfür gibt es jedoch schon Thermo­state, die per Zeitschaltung funktio­nieren und von sich aus für regel­mä­ßiges Heizen sorgen. Die Anschaf­fungs­kosten sind relativ günstig und es lohnt sich auch für Zeiten, in denen Sie zuhause sind, da Sie auf diese Weise immer in ein warmes Zuhause kommen, aber tagsüber nicht unnütz heizen müssen.

Ihre Pflichten gegenüber dem Vermieter

Es ist zwar keine Pflicht, aber es empfiehlt sich durchaus, dem Vermieter Bescheid zu geben, dass Sie in den Urlaub fahren, und ihm die Kontakt­daten der Person Ihres Vertrauens zu geben. In wirklichen Notfällen wie einem Wasser­rohr­bruch kann der Vermieter so schnell an die Schlüssel für Ihre Wohnung gelangen und weiteres Unheil abwenden. Weiß er nicht, an wen er sich wenden kann, muss er die Tür in der Regel aufbrechen lassen. Für sämtliche entste­henden Kosten sind dann Sie haftbar zu machen. Einen Schlüssel müssen Sie dem Vermieter jedoch nie selbst in die Hand geben!

Falls niemand in Ihrer Nähe wohnt, der sich während Ihrer Abwesenheit um Ihre Wohnung kümmern kann, können Sie auch einen Freund oder Verwandten so lange unent­geltlich in Ihrer Wohnung wohnen lassen. Sie sollten Ihren Vermieter darüber infor­mieren, verbieten darf er es Ihnen nicht! Die Dauer der Aufnahme sollte aller­dings sechs Wochen nicht übersteigen, ansonsten handelt es sich hier um eine nicht recht­mäßige Gebrauchs­über­lassung an Dritte. Eine Unter­ver­mietung gegen Geld ohne die ausdrück­liche Zustimmung des Vermieters ist hingegen nicht gestattet und kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen (§540 BGB).

Fazit

Sie haben auch während eines Urlaubs eine Obhut­s­pflicht - Mieter­pflichten sind wichtig! Sorgen Sie deshalb dafür, dass Sie Ihrer Fürsor­ge­pflicht auch während Ihrer Abwesenheit nachkommen. Sei es, dass Sie jemanden in Ihrer Wohnung wohnen lassen oder dass jemand alle zwei, drei Tage nach dem Rechten sieht - ohne eine solche Maßnahme können eintre­tende Schäden schnell einen großen finan­zi­ellen Schaden verur­sachen und im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

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